Allgemeine
Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER FIL-TEC RIXEN GMBH

1. Allgemeines
Wir kaufen als Auftraggeber Werkverträge zu den nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Wird unsere Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer abweichend von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen bestätigt, so gelten gleichwohl unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir den abweichenden Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmer nicht wider- sprechen. Ist der Lieferant/Auftragnehmer mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat er darauf in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Bestellung zu widerrufen, ohne dass deswegen irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Kauf- und Werkverträge, bei denen wir Käufer/Auftraggeber sind, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir behalten uns vor, für den Kauf von Maschinen und Anlagen besondere zusätzliche Bedingungen zugrunde zu legen.

2. Angebote
Angebote bedürfen der Schriftform und sind kostenlos abzugeben. Die Vorbereitungskosten (z.B. Reisen, Ausarbeitung von Plänen) gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers. Angebote müssen die zur Bearbeitung durch uns erforderlichen Angaben insbesondere unsere Anfrage- oder Bestellnummer, unsere Materialnummer sowie den Namen des Sachbearbeiters enthalten. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Modelle, Datenträger) bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; sie sind ausschließlich für unsere Zwecke zu verwenden und unaufgefordert an uns zurückzugeben, sobald sie dafür nicht mehr benötigt werden.

3. Schriftform
Unsere Bestellungen und sämtliche Vereinbarungen mit uns bedürfen der Schriftform.

4. Auftragsbestätigung
Jede Bestellung ist vom Lieferanten/Auftragnehmer unter Angabe des Sachbearbeiters, der Materialnummer und der Bestellnummer unverzüglich zu bestätigen. Geht uns die Auftragsbestätigung nicht unverzüglich zu, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns hergeleitet werden können.

5. Preise
Die in unserer Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Sie beinhalten die Verpackungen, Materialzeugnisse nach gültiger Norm, Ursprungszeugnisse und sonstige Zulassungen wie z.B. CE, CSA, UL-Kennzeichnungen, sowie die Lieferung frei Lieferanschrift verzollt. Soweit nicht gesondert ausgewiesen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers an ihn zurückzusenden. Rechnungen haben die Lieferanschrift, den Namen des Sachbearbeiters, die Bestellnummer, unsere Materialnummer, die Liefermenge, den Preis, die nach § 14 des UStG geforderten Angaben sowie sonstige für unsere Bearbeitung erforderlichen Angaben zu enthalten; solange das nicht der Fall ist, werden Rechnungen nicht fällig.

6. Lieferung
Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit und Liefermenge ist bindend. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald er erkennt, dass er die Lieferzeit ganz oder teilweise nicht einhalten kann. Wird daraufhin keine neue Lieferzeit vereinbart, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten/Auftragnehmer daraus Ansprüche gegen uns erwachsen. Das gilt auch, wenn die Verzögerung auf behördlichen Anordnungen, Streik und/oder höherer Gewalt beruht. Im Falle des Lieferverzuges können wir von dem Lieferanten/Auftragnehmer pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2% des Lieferwerts pro Woche verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Der Lieferant/Auftragnehmer hat das Recht uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche wie Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben uns vorbehalten.

7. Versand
Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf den Versandpapieren, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Paketabschnitten, Aufklebern usw. gut sichtbar den Lieferort, das Bestelldatum, die Bestellnummer, die Materialnummer und den Sachbearbeiter anzugeben. Die Sachgefahr geht erst mit Eingang der Ware am Bestimmungsort auf uns über.

8. Gewährleistung/Sachmangelhaftung
Der Lieferant/Auftragnehmer steht dafür ein, dass die gelieferte Ware mangelfrei ist und den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrübergang, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder die des Lieferanten/Auftraggebers nicht länger ist. Vorbehaltlich offenkundiger Mängel wird unsere gesetzliche Verpflichtung abbedungen, Massen- und Lagerware unverzüglich zu untersuchen und zu rügen. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware vor Auslieferung einer sorgfältigen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Im Hinblick darauf sind unsere Mängelrügen rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels erfolgen. Im Wege der Nacherfüllung können wir vom Lieferanten/Auftraggeber nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Gegebenenfalls ist der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die uns gesetzlich zustehenden Ansprüche und Rechte bei Mängeln bleiben unberührt. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Das gilt auch, wenn der Lieferant/Auftragnehmer mit der Gewährleistung in Verzug ist. Die Kosten durch uns veranlasster Gewährleistungsarbeiten gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.

9. Produkthaftung
Werden gegen uns Produkthaftpflichtansprüche geltend gemacht, für die der Lieferant/Auftragnehmer verantwortlich ist, so ist er verpflichtet, uns insoweit auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten für Rückrufaktionen freizustellen, soweit sie ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und er im Außenverhältnis selbst haften würde. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Dadurch werden uns zustehende weitergehende Schadenersatzansprüche nicht berührt.

10. Eigentumsvorbehalt/Geheimhaltung
Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Muster, Modelle, EDV-Aufzeichnungen und Programme), die wir dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum; die Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und auf erstes Anfordern an uns zurückzugeben. Die Unterlagen dürfen nur für den Geschäftsverkehr mit uns verwendet werden. Der Lieferant/Auftragnehmer ist nicht berechtigt den Namen unserer Firma und unsere Marken zu benutzen. Informationen, die der Lieferant/Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages erhält – insbesondere über Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und unsere Geschäftstätigkeit – sind während und nach Beendigung des Auftrages geheim zu halten. Von uns beigestellte Teile bleiben unser Eigentum. Be- und Verarbeitung werden für uns vorgenommen. Werden unsere Beistellteile mit für uns fremden Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der fremden Sache.

11. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen
Von uns ganz oder teilweise bezahlte Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen sind unser Eigentum/Miteigentum und stehen dem Lieferanten/Auftragnehmer nur leihweise zur Verfügung.

12. Bezahlung
Rechnungen sind uns sofort nach Lieferung unter genauer Kennzeichnung entsprechend vorstehender Ziffer 7. einzureichen, jedoch keinesfalls der Sendung beizufügen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl wie folgt zu zahlen:
– Binnen 14 Tagen ab Waren- u. Rechnungseingang abzgl. 3 % Skonto
– Binnen 30 Tagen ab Waren- u. Rechnungseingang netto
Unsere Bezahlungen bedeuten weder eine Billigung der Ware noch eine werkvertragliche Abnahme.
Auch wenn wir vorzeitige Lieferungen nicht zurückweisen, sind wir berechtigt, die Rechnungen bis zur vereinbarten Lieferzeit zurückzustellen. In diesem Fall laufen die Skontofristen ab der vereinbarten Lieferzeit. Bis zur vollständigen Lieferung behalten wir uns vor, mindestens 10 % des Gesamtrechnungsbetrages zurückzuhalten

13. Abtretung
Die Abtretung der dem Lieferenten/Auftragnehmer gegen uns zustehenden Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten ihr vorher schriftlich zugestimmt.

14. Sonstiges
Erfüllungsort ist 21031 Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten/Auftragnehmer ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten/Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten/Auftragnehmer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine oder sollten mehrere der obenstehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand Mai 2012